Der Kanton führte bis am 10. März 2026 eine Vernehmlassung zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) durch. Mit der Gesetzesänderung will der Berner Regierungsrat das Eigentum an nicht kultivierbarem Land wie Felsen, Schutthalden oder Gletscher den Einwohnergemeinden übertragen. Er entspricht damit dem Wunsch der Mehrheit der fünfzehn Oberländer Gemeinden, auf deren Gebieten sich solche Flächen befinden. Gleichzeitig soll auch der Umgang mit so «herrenlosen Grundstücken» geregelt werden. Heute können sich Privatpersonen grundsätzlich als Eigentümerinnen solcher Grundstücke im Grundbuch eintragen lassen. Neu sollen die Gemeinden ein Vorerwerbsrecht erhalten, und die Übertragung an Private soll nur noch mit Zustimmung der Einwohnergemeinde möglich sein. Damit wird verhindert, dass Private wie der selbsternannte «König von Burgdorf» sich herrenlose Grundstücke aneignen, um gewerbsmässig Handel damit zu betreiben. Zudem bezweckt die Änderung, dass verschiedene Artikel gendergerecht formuliert werden. Darüber hinaus sind redaktionelle Anpassungen vorgesehen.
Zentrales Gesetz für Korporationen
Das kantonale Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist für die Burgergemeinden und Korporationen im Kanton Bern enorm wichtig. Es betrifft die burgerlichen Körperschaften in verschiedenen Hinsichten direkt – beispielsweise bezüglich Körperschaften nach kantonalem Recht (Artikel 20), Holztransportanlagen (Artikel 81), Wegrechte und Einfriedungen (Artikel 82), Korporationsalpen (Artikel 103), Geseyte Alpen (Artikel 104), Kuhrechte (Artikel 105f) und diverse weitere Bereiche. Deshalb hat der VBBG die vorliegende Gesetzesänderung mit grossem Interesse studiert.
Viele Änderungen, welche die burgerlichen Körperschaften betreffen, sind redaktioneller Art. Insbesondere werden neu durchwegs gendergerechte Formulierungen verwendet. Das begrüsst der VBBG.
Fragezeichen beim Umgang mit herrenlosen Grundstücken
Wesentliche Änderungen gibt es nun bei Artikel 76 (neues Land, herrenlose und öffentliche Sachen, dauernde Bodenverschiebung). Der VBBG begrüsst die neuen Formulierungen in den Absätzen 1 bis 3 respektive den zusätzlichen Artikel 4. Dem VBBG ist es insbesondere ein Anliegen, dass die Einwohnergemeinden kulturfähig gewordenes Land den Anstösserinnen und Anstössern überlassen können. Dies dürfte insbesondere auch für altrechtliche oder burgerliche Korporationen mit Grundeigentum im Alpgebiet relevant sein.
Beim neuen Artikel 75a (herrenlose Grundstücke) stellen sich für den Verband bernischer Burgergemeinden und burgerlicher Korporationen aber verschiedene Fragezeichen. Ist es wirklich so, dass alle übrigen öffentlich-rechtliche (Gemeinde-)Körperschaften gegenüber privaten Interessenten bei der Vergabe von herrenlosen Grundstücken gleichgestellt werden? Das ist nicht richtig. Mehr dazu beim nächsten Abschnitt.
Anmerkungen zum Gesetzesartikel 75a
Der VBBG äussert sich im Rahmen der Vernehmlassung lediglich zum neuen Artikel 75a betreffend herrenlose Grundstücke kritisch. Demnach muss künftig ein Grundbuchverwalter respektive eine Grundbuchverwalterin unverzüglich die Einwohnergemeinde benachrichtigen, wenn jemand auf das Eigentum bei einem Grundstück verzichtet. Die Einwohnergemeinde hat danach 60 Tage Zeit, sich zu überlegen, ob sie das herrenlos gewordene Grundstück übernehmen will. Verzichtet die Einwohnergemeinde, kann sie es Dritten zum Eigentum überlassen. Die Übertragung des Eigentums an Private bedarf aber künftig der Zustimmung der Einwohnergemeinde. Die Einwohnergemeinde darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Eigentumsübertragung an Private überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Für den VBBG stellt sich hierbei die Frage, ob nicht vorab auch öffentlich-rechtliche
(Gemeinde-)Körperschaften sowie Anstösserinnen und Anstösser die Möglichkeit erhalten sollen, Interesse an einem Grundstück anzumelden, ehe Private sich ein Grundstück aneignen können. Gemeindekörperschaften wie Burgergemeinden oder Korporationen vertreten ebenfalls öffentlich-rechtliche Interessen; Anstösserinnen und Anstösser können zudem eigene Grundstücke zweckmässig arrondieren.
Gerade bei Waldeigentum kommt es in der ganzen Schweiz immer wieder vor, dass beispielsweise grosse Erbengemeinschaften kleine Waldparzellen derelinquieren. Dabei kann es durchaus Sinn machen, wenn Burgergemeinden oder burgerliche Korporationen solche Grundstücke übernehmen und dabei allenfalls gar eigene Wälder arrondieren können – ehe sich private «Könige» sich solche Grundstücke aneignen.
Der VBBG würde es daher begrüssen, wenn ein entsprechender Passus im Gesetzesartikel 75a noch eingefügt werden könnte – zugunsten der übrigen öffentlich-rechtlichen
(Gemeinde-)Körperschaften sowie der Anstösserinnen und Anstösser.