Digitales Archiv für alle Gemeinden

Der Kanton lanciert nun ein digitales Langzeitarchiv. Doch Burgergemeinden, burgerliche Korporationen oder Gemeindeverbände sollen dieses vorderhand nicht nutzen können. Der VBBG findet das total daneben.

 

Mit der nun zur Konsultation vorliegenden Änderung der Archivierungsverordnung (ArchV) sollen die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung von Artikel 15a des kantonalen Archivierungsgesetzes (ArchG) betreffend das digitale Langzeitarchiv (dLZA) mit Gemein-debezug erlassen werden. Die Archivierungsverordnung soll die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen für den Betrieb und die Nutzung der neuen Basisdienste «BE-Archive Standard» und «BE-Archive Plus» gewährleisten. Zudem wird das Staatsarchiv für die Gemeinden ein kostenpflichtiges Beratungs- und Unterstützungsangebot bereitstellen.

Die Mitglieder des VBBG betrifft die Verordnung nur bedingt, da seine Mitglieder (Burgergemeinden, burgerliche Korporationen, Gemeindeverbände, burgerliche Vereine und altrechtliche Korporationen gemäss Artikel 20 EG ZGB) freiwillig beim digitalen Langzeitarchiv des Kantons mitmachen können. Davon ist der VBBG bis jetzt jedenfalls ausgegangen, denn so sieht es auch das Gesetz vor.

Der VBBG muss nun aber feststellen, dass der Kanton der Miteinbezug von über 700 Gemeindeverbänden, Regionalkonferenzen, Kirchgemeinden, Schwellenkorporationen, burgerlichen Korporationen und Burgergemeinden auf eine allfällige Zukunft verschiebt. Der Kanton verweist dabei auf das grosse Mengengerüst. Folglich ist der Kanton vorderhand auch nicht gewillt, betreffend Kostenbeteiligungen Lösun-gen für alle anderen Gemeinden nebst den Einwohnergemeinden zu erarbeiten.

Für den VBBG ist dieses Vorgehen enorm stossend. Er äussert sich daher im Rahmen der Konsultation sehr pointiert. Hier lesen Sie die Stellungnahme des VBBG.

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